Satzung des TC Delphin Halle e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Tauch-Club Delphin Halle e.V." abgekürzt "TC Delphin Halle e.V."
(2) Sitz des Vereins ist Halle.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Registergericht Amtsgericht Stendal mit der
Registernummer VR 20054 / Datum:07.09.2006 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für
insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben. Er pflegt und fördert die Ausübung des Tauchsports und
die damit verbundene Betätigung auf sportlichem, wissenschaftlichem, technischem, ökologischem und künstlerischem
Gebiet. Er setzt sich für den Gewässerschutz und den Schutz der natürlichen Umwelt ein.
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen.
c) Der Verein widmet sich dem Freizeit- und Breitensport.
d) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings-, Übungs- und Schulungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des
Freizeit- und Breitensports;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
f) die Beteiligung an Wettkämpfen und Vorführungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabeverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlungen des Wertes eines Anteils am Vereins-
vermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied im:
a) Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.;
b) Stadtsportbund Halle e.V.;
c) Landestauchsportverband Sachsen-Anhalt e.V.;
d) Verband Deutscher Sporttaucher e.V.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gem. Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Vereine gem. Absatz (1). Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein
seine Ordnungsgewalt auf die Vereine gem. Absatz (1).
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
(5) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(6) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann
insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder auf
Grund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhend der Mitgliedschaft sind die Mitgliederschafts-
rechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu
richten.
(2) Das Gesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetztlichen Vertreter zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Tod
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt
kann nur zum Ende des Kalendervierteljahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gem. § 9 der Satzung in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist
und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung
soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftverhältnis, insbesondere ausstehende Beiträge bleiben
unberührt.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund
gegeben ist.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen
einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen
Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(5) der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
(6) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb
einer Frist von zwei Wochen ab der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
(2) Die Höhe der Beiträge gem. Absatz (1) und denen Zahlungsweise und Fälligkeiten bestimmt die Mitgliederversammlung durch
Beschluss.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich
gerechtfertigt sein.
(4) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit. Für die außerordentlichen Mitglieder kann die Beitragsordnung besondere Beitrags-
regelungen festlegen.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins
zu regeln.
(7) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, welche das
15. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen es eingeleiteten Ordungsverfahren vor dem dafür
satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen und vor dem Ordnungsorgan zu erscheinen.
(2) Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm
wahrheitsgemäß auszusagen.
(3) Gleiches gilt für Verfahren gem. § 8 der Satzung.
(4) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist
zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat
das betreffende Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand gem. § 26 BGB
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom
Gesamtvorstand beschlossen wird.
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den
Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim, zusätzlich beim Training in der Schwimmhalle, sowie per Information
im Internet. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen
liegen. Die Tagesordnung die der Gesamtvorstand festlegt, ist mitzuteilen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Absatz (2) gilt entsprechend. Das Minderheitsverlangen ist von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.
(4) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des
Gesamtvorstandes geleitet.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt
wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern
beantragt werden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der
Tagesordnung.
(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden.
Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(9) Dringlichkeitsanträge vor oder während der Mitgliederversammlung sind ausgeschlossen.
(10) Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes;
2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Hauptplans für das nächste Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
11. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
§ 14 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Ausbildungsleiter
e) dem Gerätewart
f) dem Vereinsjugendleiter
g) dem Zeremonienmeister
h) dem Schriftführer
(2) Personalunion ist unzulässig
(3) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
(6) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen.
(7) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts-und der Jahresabrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
f) Ausschluss von Mitgliedern
§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten.
(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese
Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung
zu unterzeichnen.
E. Vereinsjugend
§ 18 Die Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des
Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gem. § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der
Gemeinnützigkeit des Vereins.
(2) Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung
darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Ordnung.
(3) Der Vereinsjugendleiter bzw. der Stellvertreter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
(4) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der
Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
(5) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 20 Vereinsordnungen
(1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltungs- und Reisekostenverordnung
§ 21 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan
angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen
und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
G. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende
als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Halle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.02.2002 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Tauch-Club Delphin Halle e.V." abgekürzt "TC Delphin Halle e.V."
(2) Sitz des Vereins ist Halle.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Registergericht Amtsgericht Stendal mit der
Registernummer VR 20054 / Datum:07.09.2006 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für
insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben. Er pflegt und fördert die Ausübung des Tauchsports und
die damit verbundene Betätigung auf sportlichem, wissenschaftlichem, technischem, ökologischem und künstlerischem
Gebiet. Er setzt sich für den Gewässerschutz und den Schutz der natürlichen Umwelt ein.
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen.
c) Der Verein widmet sich dem Freizeit- und Breitensport.
d) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings-, Übungs- und Schulungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des
Freizeit- und Breitensports;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
f) die Beteiligung an Wettkämpfen und Vorführungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabeverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlungen des Wertes eines Anteils am Vereins-
vermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied im:
a) Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.;
b) Stadtsportbund Halle e.V.;
c) Landestauchsportverband Sachsen-Anhalt e.V.;
d) Verband Deutscher Sporttaucher e.V.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gem. Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Vereine gem. Absatz (1). Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein
seine Ordnungsgewalt auf die Vereine gem. Absatz (1).
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
(5) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(6) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann
insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder auf
Grund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhend der Mitgliedschaft sind die Mitgliederschafts-
rechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu
richten.
(2) Das Gesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetztlichen Vertreter zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Tod
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt
kann nur zum Ende des Kalendervierteljahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gem. § 9 der Satzung in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist
und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung
soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftverhältnis, insbesondere ausstehende Beiträge bleiben
unberührt.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund
gegeben ist.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen
einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen
Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(5) der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
(6) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb
einer Frist von zwei Wochen ab der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
(2) Die Höhe der Beiträge gem. Absatz (1) und denen Zahlungsweise und Fälligkeiten bestimmt die Mitgliederversammlung durch
Beschluss.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich
gerechtfertigt sein.
(4) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit. Für die außerordentlichen Mitglieder kann die Beitragsordnung besondere Beitrags-
regelungen festlegen.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins
zu regeln.
(7) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, welche das
15. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen es eingeleiteten Ordungsverfahren vor dem dafür
satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen und vor dem Ordnungsorgan zu erscheinen.
(2) Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm
wahrheitsgemäß auszusagen.
(3) Gleiches gilt für Verfahren gem. § 8 der Satzung.
(4) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist
zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat
das betreffende Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand gem. § 26 BGB
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom
Gesamtvorstand beschlossen wird.
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den
Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim, zusätzlich beim Training in der Schwimmhalle, sowie per Information
im Internet. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen
liegen. Die Tagesordnung die der Gesamtvorstand festlegt, ist mitzuteilen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Absatz (2) gilt entsprechend. Das Minderheitsverlangen ist von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.
(4) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des
Gesamtvorstandes geleitet.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt
wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern
beantragt werden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der
Tagesordnung.
(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden.
Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(9) Dringlichkeitsanträge vor oder während der Mitgliederversammlung sind ausgeschlossen.
(10) Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes;
2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Hauptplans für das nächste Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
11. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
§ 14 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Ausbildungsleiter
e) dem Gerätewart
f) dem Vereinsjugendleiter
g) dem Zeremonienmeister
h) dem Schriftführer
(2) Personalunion ist unzulässig
(3) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
(6) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen.
(7) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts-und der Jahresabrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
f) Ausschluss von Mitgliedern
§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten.
(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese
Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung
zu unterzeichnen.
E. Vereinsjugend
§ 18 Die Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des
Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gem. § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der
Gemeinnützigkeit des Vereins.
(2) Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung
darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Ordnung.
(3) Der Vereinsjugendleiter bzw. der Stellvertreter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
(4) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der
Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
(5) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 20 Vereinsordnungen
(1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltungs- und Reisekostenverordnung
§ 21 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan
angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen
und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
G. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende
als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Halle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.02.2002 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.